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Kurzzeitige Arbeitsverhinderungen

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt Beschäftigten, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die pflegerische Versorgung zu organisieren oder diese selbst sicherzustellen. Die oder der Beschäftigte muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine solche kurzzeitige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers muss die oder der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des Fernbleibens vorlegen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss der Arbeitsverhinderung nicht zustimmen, die Mitteilung über Verhinderung und voraussichtliche Dauer genügen.

Für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung hat die oder der pflegende Beschäftigte einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gegenüber der Pflegekasse der zu pflegenden Person.

 

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Die Pflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, für bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freigestellt zu werden, ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auf die Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme der Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig muss eine Erklärung erfolgen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wird eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen, so müssen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen, die sich an den Wünschen der oder des Beschäftigen orientiert, es sei denn dringende betriebliche Gründe sprechen gegen die Wünsche. Die Pflegezeit kann nur einmal pro zu pflegender Angehörigen oder zu pflegendem Angehörigen genommen werden, kann nicht unterbrochen und nicht in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden. Die Pflegezeit kann mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

 

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Familienpflegezeitgesetz

Durch eine Vereinbarung gemäß Familienpflegegesetz kann für bis zu 24 Monate die Arbeitszeit einer oder eines Beschäftigten auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden, wenn während dieser Zeit die Pflege einer nahen oder eines nahen Angehörigen übernommen wird. Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes ist rechtlich abgesichert. Voraussetzung für den Anspruch ist die Pflege einer oder eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten. Der Rechtsanspruch ist gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgenommen, die weniger als 26 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Die Inanspruchnahme muss acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angekündigt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der Beschäftigte haben über die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die den Wünschen der oder des Beschäftigten entsprechen muss. Die Ausnahme hierfür besteht, wenn wichtige betriebliche Gründe gegen die Wünsche stehen. Ab der Ankündigung bis zur Beendigung der Familienpflegezeit, besteht für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz.

Seit 01.01.2015 haben Beschäftigte auch Anspruch auf Pflegezeit für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu sechs Monate. Im Unterschied zur Pflegezeit eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen muss die Betreuung nicht im häuslichen Umfeld erfolgen, sondern kann auch im außerhäuslichen Umfeld (z.B. Krankenhaus, Rehaklinik) stattfinden.

Weiterhin ist seit dem 01.01.2015 Pflegezeit im Umfang von drei Monaten zur Sterbebegleitung einsetzbar. Ist die Heilung einer erkrankten Person ausgeschlossen, eine palliativmedizinische Behandlung notwendig und die Lebenserwartung der nahen Angehörigen oder des nahen Angehörigen auf Wochen oder wenige Monate begrenzt, können Beschäftigte nahe Angehörige mit progredient verlaufender und fortgeschrittener Krankheit pflegen und begleiten. Voraussetzung ist der Nachweis gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis einer Pflegestufe ist nicht erforderlich.

 

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Verknüpfung von Pflegezeit und Familienpflegezeit (FPfZG)

Familienpflegezeit und Pflegezeit können miteinander verknüpft werden, dürfen aber eine Höchstdauer von 24 Monaten insgesamt je pflegebedürftiger oder pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten. Bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit mit anschließender Familienpflegezeit, muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich erfolgen. Nimmt die pflegende Person zunächst die Familienpflegezeit und anschließend die Pflegezeit in Anspruch, muss die Ankündigung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich erfolgen. Familienpflegezeit und Pflegezeit müssen unmittelbar aufeinander folgen, eine Unterbrechung zwischen den beiden Pflegezeiten ist nicht möglich.

 

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Teilzeit- und Befristungsgesetz

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn sie oder er sich länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis befindet, verlangen, dass ihre oder seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird. Dies gilt auch für Tätigkeiten in leitenden Positionen. Wenn keine betrieblichen Gründe dem Anliegen entgegenstehen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung gemäß den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers festzulegen.

 

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