Vereinbarkeit

Übersicht Vereinbarkeitslösungen

1     Arbeitsrechtliche Vereinbarkeitslösungen

Kurzfristige Arbeitsverhinderung gem. Pflegezeitgesetz – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Freistellung von bis zu zehn Tagen ohne Entgeltansprüche von der Arbeit nutzen, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine pflegerische Versorgung zu organisieren oder diese selbst sicherzustellen. (Gesetzestext hier klicken)

Pflegezeit gem. Pflegezeitgesetz– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine teilweise oder vollständige Freistellung für bis zu sechs Monaten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung nutzen, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine pflegerische Versorgung zu organisieren oder diese selbst sicherzustellen. (Gesetzestext hier klicken)

Regelungen nach dem Familienpflegezeitgesetz – Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate, wenn der Arbeitgeber dazu bereit ist. Durch eine Vereinbarung wird festgelegt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das durch die verringerte Arbeitszeit reduzierte Entgelt um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgeltes aufstockt. Das heißt, dass bei einer Verringerung der Arbeitszeit von 100% auf 50% dennoch 75% des letzten Bruttoeinkommens bezogen werden. Die Aufstockung wird durch ein Guthaben möglich (entweder durch im Vorfeld geleistete Mehrarbeit (Überstundenkonto) oder Abgeltung im Nachhinein in der sogenannten Nachpflegephase). Nach der Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird dann bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses weiterhin ein reduziertes Gehalt gezahlt.  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das vorgelegte Wertguthaben über ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abzusichern. (Gesetzestext hier klicken). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat 10 Argumente für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zur Familienpflegezeit zusammengestellt, Sie finden diese HIER.

Möglichkeiten der Teilzeitregelungen nach Teilzeit- und Befristungsgesetz – Anspruch auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (auch in leitenden Positionen) und wenn keine betrieblichen Gründe dem Anliegen entgegenstehen. (Gesetzestext hier klicken)

2     Förderung arbeitsrechtlicher Vereinbarkeitslösungen

Bekanntmachung der gesetzlichen Vereinbarkeitslösungen – Die aufgeführten gesetzlichen Vereinbarkeitslösungen werden innerhalb des Unternehmens bekannt gemacht und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermittelt. Die Belegschaft erhält Informationsmaterial oder eine Informationsveranstaltung zu den gesetzlichen Möglichkeiten (s.u.).

Leitlinie(n) für Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Vereinbarkeit – Erarbeitung von innerbetrieblichen Leitlinien zur Anwendung der oben genannten gesetzlichen Möglichkeiten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekannt gemacht werden. Die Leitlinien regeln den notwendigen Ablauf zur Anwendung einer der oben genannten Vereinbarkeitsregelungen, zeigen die gesetzlichen Grundlagen auf, benennen verantwortliche Personen und listen die notwendigen Schritte in einer Checkliste auf.

Innerbetriebliche Bereitschaftserklärung zur Unterstützung von pflegenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – Erklärung durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Bereitschaft pflegende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen und Benennung möglicher Vereinbarkeitslösungen sowie deren Bekanntmachung im Betrieb.

Informationsveranstaltung zu Pflege und Vereinbarkeit – Planung und Durchführung einer im Betrieb/Unternehmen, in der die Belegschaft über mögliche Vereinbarkeitslösungen und grundsätzliche Rechtsansprüche in Bezug auf Pflege informiert wird (Durchführung durch ISG möglich).

Bereitstellung Infobox/Notfallkoffer/Flyerangebot – Im Betrieb/Unternehmen wird Informationsmaterial zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege bereitgestellt (analog oder digital), die Belegschaft wird über diese Bereitstellung informiert und kann im Bedarfsfall auf die Informationen zugreifen.

3     Vereinbarkeitslösungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und die Arbeitszeit

Flexible Arbeitszeiten – Flexible, möglichst frei Einteilung der Arbeitszeiten durch Arbeitszeitkonten und Gleitzeitregelungen.

Komprimierte Arbeitszeiten – Die vereinbarte Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wird in weniger als den fünf üblichen Arbeitstagen geleistet.

Jobsharing – Aufteilen einer Stelle bzw. eines bestimmten Aufgabengebietes auf mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Team). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Teams sprechen ihre Anwesenheiten untereinander ab und können sich jederzeit gegenseitig vertreten.

Arbeitsplatztausch – (Vorübergehender) Tausch des Arbeitsplatzes innerhalb des Unternehmens in eine Position in der mehr Vereinbarkeit möglich ist.

Wohnraumarbeit/Telearbeit – Ausführung der Arbeit oder eines Teiles der Arbeit an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz im Betrieb dank moderner Kommunikationsmittel.

Arbeitsplatzausstattung – Sicherstellung der Erreichbarkeit im Notfall/telefonische Erreichbarkeit.

Kontaktperson Vereinbarkeit – Benennung einer Kontaktperson innerhalb des Unternehmens/Betriebes, die durch das Modellprojekt geschult wird und danach als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege und pflegerischer Versorgung im Bedarfsfall als Beraterin oder Berater kontaktiert werden kann.

Leitlinie zur Krankmeldung pflegender Angehöriger – Erstellung und Veröffentlichung einer unternehmensinternen Leitlinie zur Krankmeldung von pflegenden Angehörigen.. Die Leitlinie legt fest, wie pflegende Angehörige im Bedarfsfall kurzfristige Arbeitsbefreiung erreichen können und formuliert eine betriebsinterne Regelung zum Umgang mit dem daraus entstehenden Arbeitsausfall.

Angebot der Unterstützung bei der Organisation von Pflege – Bekundung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Organisation von Pflege zu unterstützen, dies kann durch einen hierfür geschulten Mitarbeiter geschehen oder auch durch Freistellung für die Nutzung von Beratungsangeboten (Pflegestützpunkt).

Etablierung eines „Kollegenkreis“ pflegender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unterstützt den Aufbau eines Kollegenkreises, in dem sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pflegebedürftigen Angehörigen austauschen können, durch Nutzungsmöglichkeiten von Räumen und organisatorische Hilfen.